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AG Darmstadt, 10.05.2011 - 309 C 6/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Darmstadt, 10.05.2011 - 309 C 6/11
Maßgeblich ist, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (vgl. BGH VersR 2007, 560).Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat (so auch BGH VersR 2007, 560).
- BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73
Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten
Auszug aus AG Darmstadt, 10.05.2011 - 309 C 6/11
Sie gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung des Kfz erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VersR 1974, 90). - BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
Auszug aus AG Darmstadt, 10.05.2011 - 309 C 6/11
Er kann die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364). - BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03
Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von …
Auszug aus AG Darmstadt, 10.05.2011 - 309 C 6/11
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH VersR 2004, 1189). - BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf
Auszug aus AG Darmstadt, 10.05.2011 - 309 C 6/11
Der Geschädigte war auch nicht zur Erforschung eines Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGHZ 163, 362).